Messstellenbetrieb

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen i. S. d. Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

 

Neue Zähler kurz erklärt

Das vom Gesetzgeber verabschiedete neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht den flächendeckenden Einbau neuer, digitaler Stromzähler vor. Man unterscheidet hierbei zwischen:

  • Moderne Messeinrichtungen: Diese sind digitale Stromzähler, die den tatsächlichen Energieverbrauch anzeigen, aber nicht fernausgelesen werden und auch keine Zählerstände versenden können.
  • Intelligente Messsysteme: Diese bestehen aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway genannt). Intelligente Messsysteme werden in das Stromnetz eingebunden und ermöglichen eine Speicherung und digitale Datenübertragung des Stromverbrauchs.

Ab sofort werden von uns nur noch neue digitale Zähler verbaut. Für Kunden mit einem Stromverbrauch unter 6.000 kWh (die meisten Haushalte) kommen moderne Messeinrichtungen zum Einsatz. Bei Haushalten und Unternehmen mit jährlich mehr als 6.000 kWh Stromverbrauch und bei Betreibern von Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 kW werden die bisherigen Zähler nach und nach gegen intelligente Messsysteme ausgetauscht.

Die FAQ und weitere Informationen finden Sie unter msb.city-use.de

Konditionen des Messstellenbetriebs

Die EZV Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain (EZV) übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Die EZV wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die EZV Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Betroffen sind nach derzeitigem Stand:

  • ca. 11.500 (weil ca-Angabe) Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 2.000 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Diese Angaben werden bei Bedarf aktualisiert.

Standardleistung des zuständigen Messstellenbetreibers

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne des § 40 Abs. 5 EnWGerfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Entgelte für den Messstellenbetrieb

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt “Preisblatt für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)” entnommen werden.

Die EZV bietet außerdem Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte ist ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht.